Vereinssatzung

Tierschutzverein Mille Animali e.V. · Schwalbenweg 5, 96489 Niederfüllbach

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein „Mille Animali". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 96489 Niederfüllbach.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit, Neutralität

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von gemeinnützigen Tierschutzvereinen im In- und Ausland.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Sammeln von Geld- und Sachspenden zur Verwirklichung von Tierschutzprojekten und Vorhaben im In- und Ausland
    • Bereitstellung von Mitteln für Heilung und Pflege erkrankter Tiere
    • Bereitstellung von Mitteln zum Transport von Tieren
    • Vermittlungshilfe von Tieren aus gemeinnützigen Tierschutzvereinen im In- und Ausland
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

    Sind zur Durchsetzung der Vereinsziele Fahrtkosten oder Auslagen unumgänglich, ist eine Auslagenerstattung zulässig; es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Eine Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Auszahlung ab.

  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Vorstand gegenüber, der über die Aufnahme entscheidet, eine schriftliche oder eine Online-Beitrittserklärung abzugeben. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Verein schriftlich, mit 3-monatiger Kündigungsfrist, zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsziele grob missachtet oder mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung des Jahresbeitrages ist im ersten Kalendervierteljahr in einer Summe zu entrichten. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.


§ 5 Patenschaften, Pflegestellen

Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft im Verein, sondern werden in Form materieller und/oder ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweilige(n) Tier(e) übernommen. Pflegestellen für vom Verein betreute Tiere können in Absprache mit dem Vorstand ebenfalls von Nichtmitgliedern des Vereins eingerichtet werden.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand (§ 7)
  • die Mitgliederversammlung (§ 8)

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • drei Beisitzern

    Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein. Jegliche Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

    Sollten beide Vorsitzende verhindert sein, werden sie durch den Schatzmeister vertreten. Der vertretungsberechtigte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist zudem ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister oder sonst zweckmäßig erscheinende redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

  3. Alle Vorstandsmitglieder gemeinsam bilden den Gesamtvorstand. Er entscheidet in den ihm in dieser Satzung zugewiesenen Fällen sowie bei Hinzuziehung nach Ermessen durch den vertretungsberechtigten Vorstand. Für die Beschlussfassung gelten die für die Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen (§ 8 Abs. 10 bis 12) sinngemäß.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Gründungsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Amtsinhaber bleiben so lange im Amt bis sie dieses selbst niederlegen oder aus dem Verein ausscheiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand aus den übrigen Mitgliedern bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung selbst, die alsdann einen Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied wählt.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Übrigen Geschäfte gleich welcher Art nur bis zu der von der Mitgliederversammlung beschlossenen und in der Geschäftsordnung festgelegten Höhe im Einzelfall tätigen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 49% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen alle Angelegenheiten, die ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung zugewiesen sind, insbesondere:

    • die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Ersatzes für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  7. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem 1. oder 2. Vorsitzenden, geleitet.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  12. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die amtierende 1. und 2. Vorsitzende als einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.

Das nach Beendigung der Liquidation oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an den „Deutschen Tierschutzbund e.V.", In der Raste 10, 53129 Bonn, StNr. 205/5783/1179, der es unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke zu verwenden hat.

96489 Niederfüllbach, den 11.12.2023